Tennisclub Roscheid e.V.
Konz

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitglied

  1. Der Verein führt den Namen
    Tennisclub Roscheid e.V. Konz

    Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Konz
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
  4. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland-Pfalz e.V. und der zuständigen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  5. Das Zeichen des Vereins ist ein grün rot ausgefüllter Kreis mit ineinander verlaufenden schwarzen Großbuchstaben TCR, wobei im C ein Tennisball dargestellt ist. Das rote Zentrum ist von einem grünen Rand umgeben, in dem die Schrift TENNIS CLUB ROSCHEID e.V. umläuft.

§ 2

Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissportes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Einrichtungen von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a ESTG ausgeübt werden. Für ein besonders hohes Arbeitsvolumen in der Vorstandsarbeit kann eine Ehrenamtspauschale gewährt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Eine Ehrenamtspauschale ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründen und kann von der Mitgliederversammlung für ein weiteres Geschäftsjahr abgelehnt werden.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Konz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliedsversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Zustellung der zweiten Mahnung per Einschreiben, 14 Tage verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes außerdem wegen vereinsschädigenden oder grob unsportlichen Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung beim Vorstand einlegen. Der Vorstand trägt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Fall vor; die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.

§ 5

Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge und ihre Fälligkeit mit einfacher Stimmenmehrheit fest. Sie entscheidet darüber hinaus im Bedarfsfall über die Erhebung von Aufnahmegebühren und Umlagen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzende(r)
    2. Vorsitzende(r)
    Kassenwart(in)
    Schriftwart(in)
  2. Der Gesamtvorstand wird gebildet vom geschäftsführenden Vorstand und den Verantwortlichen der drei Hauptfunktionen des Vereins.
    Sportwart(in)
    Jugendwart(in)
    IT- und Hallenbeauftragte(r)
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften über € 5.ooo,- die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist. Projekte und Geldanlagen, die in einer protokollierten Vorstandssitzung beschlossen wurden, sind von dieser Einschränkung ausgenommen. Der Vorstand setzt notwendige Ausschüsse ein und ernennt ihre Mitglieder.

§ 8

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch als Blockwahl erfolgen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer das Amt kommissarisch besetzen.
  3. Falls ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 9

Jugendsprecher

Dem/Der Jugendwart(in) wird ein von den Minderjährigen gewählter Sprecher beigestellt. Die Wahl wird vom Vorstand bestätigt.

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Tagesordnung ist mit der Einladung zu erstellen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen oder digitalen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Form der Beschlussfassung zustimmen.
  4. Der Vorstand trifft Investitionsentscheidungen einschließlich eventueller Darlehensaufnahmen. Handelt es sich um wesentliche Investitionsvorhaben (größer 25% der Eigenmittel), so sind die Mitglieder vorab zu informieren.

§ 11

Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme. Die Stimmberechtigung entfällt, wenn das Mitglied mehr als 3 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen, wie Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen in Verzug geraten ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
    b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    d) Wahl zweier Kassenprüfer.
    e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
    f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes nach § 4 Ziffer 4,
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    h) oder Liegenschaftsangelegenheiten

§ 12

Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich, oder bei Vorliegen einer E-Mail Adresse per E-Mail, mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes, die beiden Kassenprüfer oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Beantragung einberufen werden.

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit übernimmt das nächste Vorstandsmitglied gemäß der in § 7 genannten Reihenfolge die Versammlungsleitung.
  2. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. In der Mitgliederversammlung kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens 5 Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorgelegen haben. Diese Anträge müssen den Mitgliedern über den Einladungsweg vorgelegt werden. Es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines mündlichen Antrages mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen anerkennt. Ein solcher Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Datenschutz im Verein
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand, sofern gesetzlich erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten, dessen Erreichbarkeit im Internet den Mitgliedern und Dritten anzuzeigen ist.

§ 15

Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.